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Trennung / Scheidung / Auflösung Partnerschaft

Eine Trennung ist den Einwohnerdiensten zu melden.

Freiwillige Trennung

Bitte füllen Sie das Formular Meldung einer Trennung/eines getrennten Wohnsitzes aus und lassen es den Einwohnerdiensten kommten. Das Formular muss grundsätzlich von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Die freiwillige Trennung wird anschliessend im Einwohnerregister eingetragen und den zuständigen Amtsstellen weitergeleitet.

Hinweise

  • Eine freiwillige Trennung oder deren Aufhebung hat eine Änderung des Steuertarifs rückwirkend auf die ganze Steuerperiode zur Folge.
  • Ehegatten mit gemeinsamen Kindern entscheiden grundsätzlich gemeinsam darüber, wo und zusammen mit welchem Elternteil das Kind lebt. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Dritte davon ausgehen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen des anderen handelt. Bei einem Umzug eines minderjährigen Kindes infolge Trennung der Eltern ist eine entsprechende Erklärung zur Wohnadresse erforderlich.
  • Eine freiwillige Trennung kann jederzeit durch schriftliches Einverständnis beider Ehegatten/Partner wieder aufgehoben werden, sofern die Trennung nicht mehr besteht.

Gerichtliche Trennung / Scheidung / Auflösung eingetragene Partnerschaft

Das Bezirksgericht  ist für gerichtliche Trennungen, Scheidungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften zuständig.


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Zuständige Abteilung