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Datensperre

Die Sperrung der persönlichen Daten, welche bei den Einwohnerdiensten erfasst sind, kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen beantragt werden.

Übersicht

Die Einwohnerdienste können privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen (§ 16 Abs. 1 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen, IDAG). Ein solches berechtigtes Interesse liegt namentlich vor, wenn eine rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Person besteht, über die eine Auskunft eingeholt wird (§ 9 Abs. 1 der Verordnung zum IDAG). Werden die genannten Personendaten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden (§ 16 Abs. 2 IDAG, § 9 Abs. 2 VIDAG).

Die betroffene Person kann jedoch die Bekanntgabe ihrer Daten an private Dritte sperren lassen (§ 16 Abs. 3 IDAG). Bei der Datensperrung wird zwischen Adresssperre und Auskunftssperre unterschieden. Eine Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht notwendig, da die Einwohnerdienste keinen Handel mit Adressen für Werbe- und Marketingzwecke betreiben dürfen.

Adresssperre

Die Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressabgaben, z.B. bewilligte Auslistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke oder für politische Parteien. Darunter fallen auch Vereine (z.B. auf der Suche nach potentiellen Mitgliedern). Einzelauskünfte sind von dieser Sperre nicht betroffen.

Auskunftssperre

Eine vollständige Auskunftssperre verbietet den Einwohnerdiensten jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung. In diesem Fall sollte auch bei der letzten Wohngemeinde auf die Wegzugsadresse eine Datensperre errichtet werden. Zusätzlich wird empfohlen, auch beim Strassenverkehrsamt, bei der Post oder der Swisscom eine Datensperre zu beantragen. Die Auskunftssperre wird von den Einwohnerdiensten schriftlich bestätigt.

Hinweise

  • Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).
  • Anderen Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.
  • Gestützt auf § 15 IDAG werden Adressen und Daten an private Personen und Institutionen trotz Auskunftssperre mitgeteilt, sofern die anfragende Stelle nachweist, dass die Sperrung sie an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person hindert. Wenn der Interessennachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden kann, wird vor der Bekanntgabe der Daten der angefragten Person ermöglicht, zur Anfrage Stellung zu nehmen.

Verfahren

Möchten Sie Ihre Daten in unserem Einwohnerregister sperren lassen? Füllen Sie den Antrag einer Datensperre aus und lassen sie es uns zukommen.

Die Aufhebung der Datensperre ist gemäss § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) schriftlich zu stellen.


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