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Anerkennung

Sie erwarten Nachwuchs, sind nicht miteinander verheiratet und bei der Mutter des Kindes besteht keine Ehe*? In diesem Fall kann der biologische Vater die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft vor oder nach der Geburt abgeben. Folgendes Zivilstandsamt ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig:

  • Beide Eltern sind Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz: Jedes Zivilstandsamt in der Schweiz.
  • Ein Elternteil hat eine ausländische Staatsangehörigkeit: Zivilstandsamt des Wohnortes eines Elternteils oder des Geburtsorts des Kindes. Wenn ein Elternteil nicht Schweizer:in ist, kontaktieren Sie das Regionale Zivilstandsamt Menziken bitte frühzeitig.

* Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt von Gesetztes wegen die Vaterschaftsvermutung zum Ehemann. Die Vaterschaft zum Ehemann ist vor der Anerkennung zwingend gerichtlich aufzuheben. Wenden Sie sich dazu an das Bezirksgericht.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt über die Kindesanerkennung. Durch die Anerkennung entsteht das Kindsverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind. Jedes Kind muss einzeln anerkannt werden. Die entstehenden Rechte und Pflichten durch das Kindsverhältnisses finden Sie im Merkblatt des Kantons.

Gemeinsame elterliche Sorge (Sorgerecht)

Die Eltern haben die Möglichkeit, ebenfalls die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt über die gemeinsame elterliche Sorge.

Familienname Kind

Steht die elterliche Sorge nur der Mutter zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Geben die Eltern anschliessend an die Anerkennung auch die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab, so kann das Kind den Namen des Vaters tragen.

  • Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt: Bei der Geburt steht das Sorgerecht beiden Eltern zu und sie haben bereits bei der Geburt des ersten Kindes die Wahl aus einem ihrer Ledignamen.
  • Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt: Die Eltern können nach der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts innerhalb eines Jahres gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

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