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Wochenaufenthalt (Nebenwohnsitz)

Wochenaufenthalter haben ihren Lebensmittelpunkt grundsätzlich am Hauptwohnsitz. Aufgrund ihrer Arbeitssituation oder wegen einer Ausbildung sind sie aber gezwungen, einen zweiten Aufenthaltsort (Nebenwohnsitz) zu wählen. Wochenaufenthalter wohnen nur an ihren Arbeits- oder Studientagen am Nebenwohnsitz. An arbeitsfreien Tagen müssen sie an ihren bisherigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) zurückkehren. Wochenaufenthalte sind grundsätzlich nur vorübergehende Lösungen.

Personen, die während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs in unserer Gemeinde anwesend sind, müssen diesen Sachverhalt innert 14 Tagen melden.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefüllter Fragebogen für Wochenaufenthalt
  • Mietvertrag, Kaufvertrag oder eine Bestätigung des Vermieters (vom Haupt und Nebenwohnsitz)
  • Befristeter Arbeitsvertrag oder Ausbildungsbestätigung
  • Heimatausweis (sofern Wochenaufenthalt bewilligt)

Einwohnerdienste prüfen die Wohn- und Arbeitssituation bevor eine Wochenaufenthaltsbewilligung erteilt wird. Die Beurteilung orientiert sich an den Meldevorschriften und der Bundesgerichtspraxis. Die Gründe für den Wochenaufenthalt müssen auch für Dritte erkennbar sein. Rein persönliche Motive oder Wünsche sind nicht ausschlaggebend. Bei positivem Entscheid erhalten Sie eine befristete Meldebestätigung. Es ist ein Heimatausweis einzureichen, welcher bei der Hauptwohnsitzgemeinde bestellt werden kann.

  • Wochenaufenthalter sind verpflichtet, über sich und die Wohn- und Arbeitsverhältnisse Auskunft zu geben und diese nachzuweisen (§ 9 Register- und Meldegesetz [RMG], § 16 ff. Steuergesetz [StG]). Veränderungen der Wohn- und Arbeitssituation, welche auf die Beurteilung der Meldeverhältnisse einfliessen, müssen gemeldet werden.
  • Die Abteilung Steuern wird orientiert. Die Steuerpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Hauptwohnsitz, kann sich aber in Ausnahmefällen auch nach dem Nebenwohnsitz richten.
  • Die Aufgabe des Wochenaufenthalts oder der Wechsel Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde sind zu melden.

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Zuständige Abteilung