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Krankenkassenversicherungspflicht - Überprüfung Versicherungsschutz

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen.

Aufgrund der Bestimmungen zur Koordinierung der europäischen Sozialversicherungssysteme können Personen trotz ihres Wohnsitzes in der Schweiz der Versicherungspflicht in einem EU-/EFTA-Staat unterstellt sein.

Von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen

  • Personen, die ihre Erwerbstätigkeit ausschliesslich in einem EU/EFTAStaat ausüben;
  • Personen, die aus einem EU/EFTAStaat eine Rente beziehen und keine Rente aus der Schweiz;
  • Personen, die aus einem EU/EFTA-Staat Arbeitslosengeld beziehen.

Dasselbe gilt für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personen.

Befreiung von der Versicherungspflicht auf Gesuch

  • Entsandte;
  • Kurzaufenthalter (LBewilligung) aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, welche ihren Lebensmittelpunkt im Herkunftsland bei ihrer Familie (Ehepartner und Kinder) behalten und regelmässig dorthin zurückkehren;
  • Personen mit einer Privatversicherung, deren Leistungen über die Leistungen nach dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz hinausgehen und die sich aufgrund ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatzversichern können.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG (www.kvg.org) nimmt entsprechende Gesuche entgegen.

Benötigte Unterlagen

  • Einreichung bei den Einwohnerdiensten bis spätestens drei Monate nach Zuzug oder Geburt.
  • Krankenversicherungspolice KVG; oder Befreiungsschreiben oder Bestätigung der Nichtunterstellung der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

Bei verspäteter Anmeldung beginnt der Versicherungsschutz erst ab Beitrittsdatum. Bei unbegründeter Verspätung muss die versicherte Person einen Prämienzuschlag bezahlen.

Gesuche von Grenzgängern und Aufenthaltern können auch online eingereicht werden.

Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie auf der Seite der SVA Aargau.


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