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Drittmeldepflicht Vermieter

Meldepflichten

Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs Logis geben, sind verpflichtet,

  • ein, um- und wegziehende Personen den Einwohnerdiensten zu melden,
  • in Mietverträgen oder Wohnbestätigungen die administrative Wohnungsnummer aufzuführen,
  • auf Verlangen Mieter und Wohnungslisten zur Verfügung zu stellen.

Die Meldepflichten der Vermieter  und Logisgeber sind in § 10 des Gesetzes über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (RMG) geregelt.

Vorgehen

Inhalt der Meldung

  • Kontaktdaten des Vermieters/der Verwaltung (Name, Vorname, Adresse, Telefon, EMail)
  • Angaben zur Liegenschaft/Wohnung (Adresse, Stockwerk, Lage, Anzahl Zimmer, EGID/EWID)
  • Angaben zur ausziehenden Person (Name, Vorname, Auszugsdatum, Wegzugsort)
  • Angaben zur einziehenden Person (Name, Vorname, Einzugsdatum, Zuzugsort)

Kollektivhaushalte

Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden den Einwohnerdiensten alle Bewohnende, die sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahrs in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Als Kollektivhaushalte zu verstehen sind:

  • Alters und Pflegeheime
  • Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche
  • Internate und Studentenwohnheime
  • Institutionen für Behinderte
  • Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen

Gesetzliche Grundlagen

Register und Meldegesetz (RMG) und Register und Meldeverordnung (RMV)


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Zuständige Abteilung