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Erbschafts- und Inventurwesen

Unterjährige Steuererklärung

Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dies gilt auch für die unterjährige Steuererklärung. Diese wird in der Regel zwei Monate nach dem Todesfall der Erbenvertreterin bzw. dem Erbenvertreter zugestellt. Selbstverständlich wird die unterjährige Steuererklärung auf Verlangen auch früher zugestellt.

Erbenverzeichnis

Die Abteilung Bestattungen und Nachlasse, Bereich Nachlasse, ermittelt die gesetzlichen Erben und erstellt das Erbenverzeichnis.

Erbverträge und letztwillige Verfügungen

Die Erbberechtigten haben vorgefundene Erbverträge und letztwillige Verfügungen zur Eröffnung unverzüglich dem Bezirksgericht Kulm oder der Abteilung Bestattungen und Nachlasse, Bereich Nachlasse, zuzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Formvorschriften erfüllt sind (Art. 556 ZGB). Die Eröffnung wird im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.

Erbausschlagung

Die Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate und beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, da den Erbberechtigten der Tod bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erbinnen und Erben mit dem Zeitpunkt der Zustellung der letztwilligen Verfügung (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung muss schriftlich durch die Erben dem Bezirksgericht Kulm mitgeteilt werden.

Erbschaftsinventar

Die Erbberechtigten können innert 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers beim Bezirksgericht Kulm die Aufnahme eines Sicherungsinventars oder eines öffentlichen Inventars verlangen. Die Erbschaftsinventare dienen zugleich als Steuerinventar. Die Gebühren werden der Person in Rechnung gestellt, welche das Inventar verlangt hat.

Steuerinventar

Sofern mindestens eine erbberechtigte Person erbschaftssteuerpflichtig ist, wird ein Steuerinventar erstellt. Die erbberechtigten Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Das Steuerinventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der unterjährigen Steuererklärung.

Erbteilung

Die Erbteilung ist Sache der Erben, wobei vorhandene Ehe- und Erbverträge bzw. letztwillige Verfügungen sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu beachten sind.


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