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Hundekontrolle

Die nationale Hundedatenbank ist AMICUS (www.amicus.ch). Ersthundehalter müssen sich bei den Einwohnerdiensten registrieren lassen und erhalten danach die AMICUS-Logindaten (Personen-ID und Passwort) per Post.

Meldepflichten

Hundehalter müssen alle Änderungen wie Halterwechsel, Tod des Hundes, Änderungen der Personalien etc. bei der nationalen Hundedatenbank AMICUS (Telefon 0848 777 100 oder www.amicus.ch) und den Einwohnerdiensten melden. Die Ersterfassung von Hunden wird durch den Tierarzt vorgenommen.

Neuanschaffung eines Hundes/Import

Meldung bei den Einwohnerdiensten innert 10 Tagen mit folgenden Unterlagen:

  • Hundeausweis, Heimtierausweis oder Impfausweis mit einer aktuellen MikrochipNummer
  • Halteberechtigung des Veterinärdienstes bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential
  • Handelt es sich um einen Import aus dem Ausland, ist der Hund über den Tierarzt im AMICUS registrieren zu lassen. Der Tierarzt benötigt hierfür Ihre AMICUS Personen-ID.

Halterwechsel / Export / Tod

  • Meldung bei den Einwohnerdiensten innert 10 Tagen.
  • Ein Export kann im AMICUS nicht durch die Einwohnerdienste, sondern nur durch den Hundehalter eingetragen werden. Bei Fragen unterstützt Sie der AMICUS Helpdesk unter der Nummer 0848 777 100.

Änderungen der Personalien oder Adresse bei den Einwohnerdiensten innert 14 Tagen (gesetzliche Meldepflicht gemäss Register- und Meldegesetz, RMG).

Hundetaxe

Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu entrichten. Die Hundetaxe beträgt pro Jahr CHF 120.00 und wird jeweils im Monat Mai mit Stichtag 30. April erhoben.

Befreiung der Hundetaxe
Die Befreiung der Hundetaxe für im Einsatz stehende Hunde ist im § 22 HuV geregelt.

Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (Listenhunde)

Für folgende Hunderassen ist eine Halteberechtigung erforderlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • American Bull Terrier/Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier/American Pit Bull Terrier
  • Rottweiler

Betroffen sind auch alle Kreuzungstiere dieser Rassen (z. B. American Bully) und alle Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen. Die Halteberechtigung ist beim kantonalen Veterinäramt vor dem Kauf zu beantragen..

Gesetzliche Grundlagen

Leinenpflicht

Gemäss Polizeireglement der Gemeinde Menziken ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, im Wald und am See sind Hunde an der Leine zu führen. Insbesondere davon ausgenommen sind Hunde auf ausgebauten Waldwegen unter direkter Aufsicht ihres Führers. Hunde müssen jedoch während der Setzzeit des Wilds vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand zwingend an der Leine geführt werden (ausgenommen Jagd- und Polizeihunde).

Entsorgung Hundekot

Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonders eingerichteter Versäuberungsplätze, der öffentliche und private Grund nicht durch Hunde verunreinigt wird. Insbesondere sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke diesbezüglich zu schützen und sauber zu halten. Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und vorschriftsgemäss zu entsorgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Departemts Gesundheit und Soziales.


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Zuständige Abteilung